Videoüberwachung in Freizeiteinrichtungen*

 

Es gibt heute eine Vielzahl an Freizeitangeboten, die von Kinos, Bowlingcentern, Kletterhallen, Escape-Rooms und Spielhallen bis zu Schwimm- oder Erlebnisbädern, Fitnessstudios und Ähnlichem reichen. Aus der Art der Einrichtung sowie der individuellen Gefährdungslage ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an eine Videoüberwachung. Zum Teil gibt es auch spezialgesetzliche Vorschriften, die eine Videoüberwachung regeln, wie zum Beispiel die Unfallverhütungsvorschriften in Spielhallen (DGUV Vorschrift 25 »Überfallprävention«).

Generell lässt sich feststellen, dass Sitz- und Aufenthalts- ebenso wie Wartebereiche von einer Videoüberwachung auszunehmen sind (siehe Videoüberwachung in der Gastronomie).

Auch in Bereichen mit Dauerarbeitsplätzen ist eine Videoüberwachung im Regelfall unzulässig, zumal bei der Überwachung von Beschäftigten strengere rechtliche Vorschriften gelten (siehe Videoüberwachung von Beschäftigten).

Für Fitnessstudios haben die Verwaltungsgerichte entschieden, dass Trainingsflächen nicht überwacht werden dürfen (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022, Az. AN 14 K 20.00083).

Da Spielhallen potenziell überfallgefährdet sind, müssen die Betreiber/innen aufgrund der Vorgaben der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung bestimmte Bereiche (z. B. Zugänge, Kassenbereiche) per Videokamera überwachen, um den Tathergang eines Überfalls zu dokumentieren.

Umkleideräume dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn es sowohl überwachte als auch nicht überwachte Umkleidebereiche und Spinde gibt, sodass der Kunde bzw. die Kundin eine echte und freie Wahlmöglichkeit hat, diese wahrzunehmen und zu verstehen in der Lage ist und die persönlichkeitsrechtlichen Interessen Minderjähriger angemessen berücksichtigt werden. Das heißt, Toiletten, Sanitärräume, Saunen und Ähnliches dürfen unter keinen Umständen überwacht werden (siehe Ist unrechtmäßige Videoüberwachung strafbar?).

In jedem Fall muss der/die Betreiber/in die gesetzliche Informationspflicht (siehe Artikel 13 DSGVO) einhalten und mit entsprechenden Hinweisen auf die Videoüberwachung aufmerksam machen. Geeignete Vorlagen und weitere Informationen finden Sie unter: Wie muss ein Verantwortlicher auf die Videoüberwachung hinweisen?

 

*Quelle: https://www.datenschutz.sachsen.de/videoueberwachung-in-freizeiteinrichtungen-6460.html

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