Videoüberwachung im Einzelhandel


In Geschäften des Einzelhandels ist eine Videoüberwachung inzwischen weit verbreitet, nicht ausschließlich in Supermärkten oder Discountern, sondern zunehmend auch in kleineren Geschäften.

Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Verkaufsflächen und Kassen per Videokamera überwacht werden, sei es in Form der Live-Beobachtung oder mittels Videoaufzeichnungen. Letztere dürfen allerdings nur maximal für 72 Stunden gespeichert werden und sind, soweit keine relevanten Ereignisse gefilmt wurden, dann zu löschen.

Die Geschäftsinhaber/innen wollen mit dem Einsatz von Videokameras potenzielle Straftäter/innen abschrecken. Kommt es trotzdem zu einer Straftat, können Videoaufnahmen zur Aufklärung und Rekonstruktion von Diebstählen, Sachbeschädigungen durch Vandalismus, Körperverletzungsdelikten gegenüber Beschäftigten oder auch bei Raubüberfällen herangezogen werden. Ein berechtigtes Überwachungsinteresse liegt allein darin begründet, dass es deutschlandweit pro Jahr zu einer hohen sechsstelligen Zahl an Fällen von Ladendiebstahl (2022: 344.669, 2021: 256.694) kommt, mit einer Aufklärungsquote von zuletzt mehr als 90 Prozent
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2022).

Eine Videoüberwachung ermöglicht außerdem die Ausübung des Hausrechts, indem Hausverbote ausgesprochen und überwacht werden. Auch dabei handelt es sich um berechtigte Interessen (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO). Der Überwachungsbereich hat sich jedoch auf die Verkaufsflächen (Warenauslage und Flure/Gänge) zu beschränken. In Anbetracht der kurzen Verweildauer sowie des geringen Informationsgehalts der erhobenen Bild- und Videodaten überwiegen die Betroffeneninteressen in diesem Fall auch nicht die berechtigten Betreiberinteressen (Eigentumsschutz, Schutz der körperlichen Unversehrtheit, Ausübung des Hausrechts). Intimbereiche wie Umkleiden oder Toiletten dürfen nicht überwacht werden.

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es für die Videoüberwachung im Kassenbereich sowie auch des Verkaufsraums auch in Sachsen zusätzlich entsprechende Vorgaben des Unfallversicherungsträgers (DGUV Vorschrift 25 »Überfallprävention«/Unfallkasse Sachsen), die die Betreiber/innen zur Videoüberwachung von Bereichen verpflichten, in denen Banknoten ausgegeben und entgegengenommen werden. Damit können sich Einzelhandelsunternehmen jetzt insoweit auch auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 DSGVO stützen.

Zu beachten ist jedoch, dass eine gezielte Überwachung von Beschäftigten sowie von Dauerarbeitsplätzen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist. Sozialräume und Intimbereiche (Umkleiden, Duschen, Toiletten) dürfen in keinem Fall überwacht werden.

Um der gesetzlichen Informationspflicht (siehe Artikel 13 DSGVO) nachzukommen, muss sich vor oder beim Betreten des Ladengeschäfts ein entsprechender Hinweis auf die Videoüberwachung finden. Nur dann können betroffene Personen ihr Verhalten danach ausrichten und sich über die wesentlichen Umstände der Videoüberwachung informieren. Geeignete Vorlagen und weitere Informationen finden Sie unter: Wie muss ein Verantwortlicher auf die Videoüberwachung hinweisen? 
 

*Quelle: https://www.datenschutz.sachsen.de/einzelhandel-6464.html 

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