Hinweisgeberschutz (HinSchG)

Gemeinsame interne Meldestelle (GiMs)

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich insbesondere Beschäftigte mit Informationen über Verstöße und Missstände wenden können.
Private Beschäftigungsgeber also Arbeitgeber mit bis zu 249 Beschäftigten, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind und auch nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen, können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben.